5. 5.1. Der Kläger ist berechtigt, D. und E. jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. [restliche Ziffern unverändert] 6. Die Erziehungsgutschriften im Sinne des AHVG werden der Beklagten angerechnet. 7. 7.1. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.08.2024