1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 sei in Ziffern 4., 5.1., 6., 7., 8.2. und 9. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. 4.1. Die Obhut über die gemeinsamen Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird der Beklagten zugeteilt. 4.2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von E. und D. ist am Wohnort der Beklagten. -6-