13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Da beiden Parteien mit separaten Entscheiden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden deren Kostenanteile unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt. 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 8. April 2022 Berufung gegen das ihr am 9. März 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 und beantragte: