= ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ursprünglicher Indexstand per Mai 2020 von 101 Punkten 11. Die Vorsorgeeinrichtung von A., die I. Pensionskasse, […], wird gestützt auf Art. 280 ZPO und Art. 22 FZG richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A. (AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 12'830.10 auf das Freizügigkeitskonto von B. (Konto-Nr. […]) bei der J. Freizügigkeitsstiftung, […], zu überweisen. 12. Im Übrigen werden die gestellten Anträge abgewiesen, soweit anderes oder mehr verlangt respektive auf diese eingetreten wird.