Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Unterhaltschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat und die Indexanpassung daher nur in entsprechend reduziertem Umfang möglich ist. Bei negativer Teuerung erfolgt die Anpassung nur soweit der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen entsprechend gesunken ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag