4. In güterrechtlicher Hinsicht stellen die Parteien fest, dass sie beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Jede Partei erhält zu Eigentum, was sich in ihrem Besitze befindet und haftet für diejenigen Schulden, welche auf ihren Namen lauten. 5. Die Parteien verzichten auf eine Parteientschädigung und tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 4. 4.1. Die Obhut über die gemeinsamen Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird dem Kläger zugeteilt.