1. Die Parteien heirateten am tt.mm.yyyy vor dem Zivilstandsamt C.. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, hervor. 2. Am 26. August 2019 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Muri das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 14. Juni 2021 erkannte: 1. Die am tt.mm.yyyy vor dem Zivilstandsamt C. geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens geschieden (Art. 112 ZGB). 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird beiden Parteien gemeinsam belassen.