Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.22 (OF.2019.53) Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Fricker, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Senn, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.yyyy vor dem Zivilstandsamt C.. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, hervor. 2. Am 26. August 2019 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Muri das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 14. Juni 2021 erkannte: 1. Die am tt.mm.yyyy vor dem Zivilstandsamt C. geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens geschieden (Art. 112 ZGB). 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird beiden Parteien gemeinsam belassen. 3. Die Teilkonvention vom 21. November 2019 wird mit folgendem Wortlaut richterlich genehmigt: […] 3. Die Parteien beantragen, die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen. Die Pensionskasse von A. sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 12'830.10 auf ein Freizügigkeitskonto von B. zu überweisen. 4. In güterrechtlicher Hinsicht stellen die Parteien fest, dass sie beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Jede Partei erhält zu Eigentum, was sich in ihrem Besitze befindet und haftet für diejenigen Schulden, welche auf ihren Namen lauten. 5. Die Parteien verzichten auf eine Parteientschädigung und tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 4. 4.1. Die Obhut über die gemeinsamen Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird dem Kläger zugeteilt. 4.2. Der Obhutswechsel von der Beklagten auf den Kläger ist spätestens bis Ende Juli 2021 vorzunehmen. 4.3. Der zivilrechtliche Wohnsitz von E. und D. ist bei A. in Q.. -3- 5. 5.1. Die Beklagte ist berechtigt, D. und E. jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 5.2. Solange sich D. im Wocheninternat H. oder einer anderen Institution befindet, richtet sich das Besuchsrecht von D. nach dem jeweils massgeblichen Stundenplan resp. dem wöchentlichen Internatsschluss und -beginn. 5.3. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht ist der Parteiabsprache überlassen. 6. Die Erziehungsgutschriften im Sinne des AHVG werden dem Kläger angerechnet. 7. 7.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: Phase 1: Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021 Für D. Fr. 0.00 Für E. Fr. 0.00 Phase 2: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 425.00 Für E. Fr. 427.00 Phase 3 und 4: 1. August 2022 – 31. August 2024 Für D. Fr. 480.00 Für E. Fr. 406.00 Phase 5 und 6: 1. September 2024 – 31. Juli 2028 Für D. Fr. 422.00 Für E. Fr. 548.00 Phase 7: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 537.00 Für E. Fr. 477.00 ab Phase 8: 1. Mai 2030 bis zur Mündigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 509.00 Für E. Fr. 457.00 7.2. Mit den unter Ziffer 7.1. festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von D. und E. pro Monat um folgende Beträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) nicht gedeckt: -4- Phase 1: Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021 Für D. Fr. 877.00 Für E. Fr. 640.00 Phase 2: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 452.00 Für E. Fr. 188.00 Phase 3: 1. August 2022 – 31. Juli 2023 Für D. Fr. 546.00 Für E. Fr. 232.00 Phase 4: 1. August 2023 - 31. August 2024 Für D. Fr. 551.00 Für E. Fr. 237.00 Phase 5: 1. September 2024 – 31. Juli 2027 Für D. Fr. 606.00 Für E. Fr. 292.00 Phase 6: 1. August 2027 – 31. Juli 2028: Für D. Fr. 606.00 Für E. Fr. 92.00 Phase 7: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 164.00 Für E. Fr. 164.00 ab Phase 8: 1. Mai 2030 bis zur Mündigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 192.00 Für E. Fr. 192.00 8. 8.1. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft für E. und D. gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. 8.2. Die Aufgaben der Beistandschaft werden angepasst und lauten neu wie folgt: Der Aufgabenbereich umfasst die Wahrung und Wohl des Betroffenen sowie insbesondere: - Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern - Begleitung, Organisation und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Obhutswechsel - Unterstützung bei der durch den Obhutswechsel bedingten neuen Rollenfindung als Mutter und Vater - Anleitung und Unterstützung (bei Bedarf mit Vor- und Nachbesprechung) im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr - Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstrukturen etc.) -5- 9. Es wird festzustellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7.1 des Urteilsdispositivs basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Mai 2021 mit 101 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Unterhaltschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat und die Indexanpassung daher nur in entsprechend reduziertem Umfang möglich ist. Bei negativer Teuerung erfolgt die Anpassung nur soweit der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen entsprechend gesunken ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ursprünglicher Indexstand per Mai 2020 von 101 Punkten 11. Die Vorsorgeeinrichtung von A., die I. Pensionskasse, […], wird gestützt auf Art. 280 ZPO und Art. 22 FZG richterlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A. (AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 12'830.10 auf das Freizügigkeitskonto von B. (Konto-Nr. […]) bei der J. Freizügigkeitsstiftung, […], zu überweisen. 12. Im Übrigen werden die gestellten Anträge abgewiesen, soweit anderes oder mehr verlangt respektive auf diese eingetreten wird. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Da beiden Parteien mit separaten Entscheiden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden deren Kostenanteile unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt. 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 8. April 2022 Berufung gegen das ihr am 9. März 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 sei in Ziffern 4., 5.1., 6., 7., 8.2. und 9. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. 4.1. Die Obhut über die gemeinsamen Söhne D., geb. tt.mm.yyyy, und E., geb. tt.mm.yyyy, wird der Beklagten zugeteilt. 4.2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von E. und D. ist am Wohnort der Beklagten. -6- 5. 5.1. Der Kläger ist berechtigt, D. und E. jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. [restliche Ziffern unverändert] 6. Die Erziehungsgutschriften im Sinne des AHVG werden der Beklagten angerechnet. 7. 7.1. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.08.2024 Für D.: CHF 1'426.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 353.50) Für E.: CHF 1'516.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 353.50) Ab 01.09.2024 bis 31.07.2027 Für D.: CHF 1'410.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 338.00) Für E.: CHF 1'588.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 338.00) Ab 01.08.2027 bis 31.07.2028 Für D.: CHF 1'292.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 219.75) Für E.: CHF 970.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 219.75) Ab 01.08.2028 bis 31.08.2030 Für D.: CHF 1'012.00 (kein Betreuungsunterhalt) Für E.: CHF 1'026.00 (kein Betreuungsunterhalt) Ab 01.09.2030 Für D.: CHF 900.00 Für E.: CHF 900.00 Es wird festgehalten, dass der Kindesunterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder, mindestens aber bis zur Erreichen der Volljährigkeit derselben geschuldet ist. 8.2. Die Aufgaben der Beiständin werden angepasst und lauten neu wie folgt: Der Aufgabenbereich umfasst die Wahrung und Wohl des Betroffenen sowie insbesondere: - Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern - Anleitung und Unterstützung (bei Bedarf mit Vor- und Nachbesprechung) im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr) - Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstruktur etc.) 9. Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. -7- Eventualantrag: Sollte weniger Unterhalt für die Kinder als in Ziff. 7. beantragt gesprochen werden, so ist der Kläger zu nachehelichem Unterhalt in der Höhe der Differenz zu verpflichten. 2. Eventualantrag Bei Obhutszuteilung der gemeinsamen Kinder an den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren vor Obergericht sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 in Ziffern 7. und 9. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 3. Das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis das von der KESB Muri in Auftrag gegebene Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin vorliegt. 4. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung im Umfang der dieser für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 5. Die Gerichtskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3.2. Der Kläger erstattete am 23. Mai 2022 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung: 1. Die Berufung vom 8. April 2022 sei abzuweisen. 2. 2.1. In Gutheissung der Anschlussberufung seien Ziffern 5 (5.1. – 5.3.) des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufzuheben. 2.2. 2.2.1. Der Berufungsklägerin sei bezüglich D. und E. ein begleitetes Besuchsrecht entsprechend Ziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts vom 10. Januar 2022 einzuräumen. 2.2.2. Das Familiengericht Muri sei zu beauftragen, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeits- gutachtens betreffend die Berufungsklägerin im Geschäft KEMN.2020.246 und 2020.247 zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Berufungsklägerin ein unbegleitetes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. -8- 4. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 zog der Kläger sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. 3.4. Die Beklagte erstattete am 1. Juli 2022 die Anschlussberufungsantwort sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Überdies beantragte sie, in Abänderung zum Eventualantrag im Berufungsbegehren, in Ziff. 9 sei ihr für die Phase von August 2022 bis Juli 2027 ein nachehelicher Unterhalt von monatlich Fr. 676.00 zuzu- sprechen. 3.5. Mit Eingabe vom 10. August 2022 teilte der Kläger mit, dass das von der KESB Muri in Auftrag gegebene fachpsychologische Gutachten zwischenzeitlich erstattet worden sei. 3.6. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte die Beklagte das fragliche fachpsychologische Gutachten ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch der Beklagten, das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen des von der KESB Muri in Auftrag gegebenen Gutachtens zu ihrer Erziehungsfähigkeit zu sistieren, ist gegenstandslos geworden, nachdem dieses Gutachten eingereicht worden ist. 2. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Zuteilung der Obhut über die beiden Söhne an den Kläger, das Besuchs- und Ferienrecht, die Aufgaben der Beiständin, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den nach- ehelichen Unterhalt. Die Anschlussberufung des Klägers richtet sich gegen das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten. 3. Obhut 3.1. Die Vorinstanz hat die beiden Söhne unter die Obhut des Klägers gestellt (angefochtener Entscheid E. 5.5.3). Die Beklagte beantragt in der -9- Berufung, die beiden Söhne seien unter ihre Obhut zu stellen. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung. 3.2. Die Vorinstanz hat die Zuteilung der Obhut über die beiden Söhne an den Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte das Besuchsrecht beharrlich und ungerechtfertigt verweigert habe und keine Bereitschaft bestehe, einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewähren oder diesen gar aktiv zu fördern, was gegen die Erziehungsfähigkeit der Beklagten spreche (angefochtener Entscheid E. 5.5.3). Mit der Berufung bestreitet die Beklagte diese vorinstanzliche Feststellung bezüglich ihrer beharrlichen und ungerechtfertigten Verweigerung des Besuchsrechts bzw. der mangelnden Bereitschaft, einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewähren oder diesen gar aktiv zu fördern, nicht substantiiert. Stattdessen gesteht sie ein, dass «eine Zusammenarbeit mit ihr in Bezug auf die Beiständin und den Besuchskontakt zum Vater schwierig» gewesen sei (Berufung S. 7). Sie bringt zwar vor, die Vorinstanz habe einen grossen Teil der von ihr vorgebrachten kindswohlgefährdenden Situationen des Klägers als Ursprung von unterschiedlichen Erziehungsmethoden oder subjektiven Wahrnehmungen beurteilt (Berufung S. 8), rügt – geschweige denn begründet – aber nicht hinreichend, dass diese vorinstanzliche Feststellung falsch sei. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz habe «einen kleinen Teil» dieser Situationen (Rauchen im Auto, Autofahren im Winter mit geöffnetem Fenster, Nichtwechseln von nassen Kleidern) als dem Kindswohl nicht sehr förderlich beurteilt, diese aber insgesamt nicht gewichtet, obwohl diese an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zweifeln liessen (Berufung S. 8). Auch mit diesem Vorbringen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie das Besuchsrecht beharrlich und ungerechtfertigt verweigert habe und keine Bereitschaft ihrerseits bestehe, einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern zu gewähren oder diesen gar aktiv zu fördern, falsch wäre. Mit der Berufung bringt die Beklagte sodann vor, die Vorinstanz habe dem Kriterium der Bindungstoleranz eine unangemessen hohe Gewichtung beigemessen und die anderen Kriterien – wenn überhaupt – kaum gewichtet (Berufung S. 7-12). Sie verkennt hierbei, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden kann, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben ist (Urteil des Bundesgericht 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.3). Dies trifft vorliegend nicht zu. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, bestehen unter dem Aspekt der Bindungs- toleranz derart gewichtige Mängel seitens der Beklagten, dass ihre Erziehungsfähigkeit zu verneinen ist (vgl. angefochtener Entscheid - 10 - E. 5.5.3). Das beklagtische Vorbringen, die Vorinstanz habe sich dies- bezüglich einzig auf bundesgerichtliche Urteile gestützt, in welchen es um vorsorgliche Massnahmen bzw. Eheschutzverfahren, nicht aber um Scheidungsverfahren gehe (Berufung S. 8), geht fehl. Die Bindungs- toleranz ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren oder Scheidungsverfahren handelt. So hat denn beispielsweise auch das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, bei dem es um ein Scheidungs- verfahren ging, erwogen, die Rüge, die Voraussetzungen für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut – namentlich das Kriterium der «Konstanz und Stabilität» – seien faktisch nicht geprüft worden, sei verfehlt, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik verkenne, dass ein Abwägen sämtlicher Kriterien nur stattfinden könne, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben sei. Die Vorinstanz habe in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass unter dem Aspekt der Bindungs- toleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen habe, obwohl die Beschwerdeführerin bis anhin die hauptsächliche Bezugs- person der Tochter der Parteien gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.3). Aufgrund der im vor- instanzlichen Entscheid dargelegten gravierenden Mängel hinsichtlich der Bindungstoleranz der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 5.5.1-5.5.3) ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Erziehungs- fähigkeit seitens der Beklagten zu verneinen ist. Dass die Vorinstanz angesichts des erstellten Verlaufs des Besuchsrechts von der Einholung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Beklagten absah, ist sodann nicht zu beanstanden, vermöchte doch auch ein Gutachten an diesem Verlauf und der hieraus zu folgernden fehlenden Bindungstoleranz und damit fehlenden Erziehungsfähigkeit nichts zu ändern (entgegen Berufung S. 8). Im zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten, das von der KESB Muri in Auftrag gegeben worden war, wird zwar ausgeführt, dass die Beklagte tendenziell bereit und in der Lage sei, mit dem Kläger hinsichtlich des Kindswohls zu kooperieren (Gutachten S. 32 und S. 37). Dem Gutachten liegen aber die Aussagen der Kindsmutter zugrunde, wonach zwischen ihr und dem Kläger bis zum August 2021 immer Einigkeit geherrscht habe (Gutachten S. 18). Der Kläger habe E. und D. vor der Obhutszuteilung an ihn immer sehen dürfen, er habe jedoch während fünf Monaten, von März bis Juli 2017, kein Interesse daran gehabt (Gutachten S. 19). Diese Aussagen sind offensichtlich unzutreffend. So war denn auch im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass zwischen dem Kläger und den beiden Söhnen seit ungefähr Februar 2019 kein persönlicher Kontakt - 11 - mehr stattgefunden hat, da die Beklagte sich gegen den Vollzug des Besuchsrechts gestellt hatte (act. 40 und act. 81 f.). Angesichts dessen sind auch die weiteren Aussagen der Beklagten, wonach sie sich eine geteilte Obhut für E. und D. vorstellen könne, worum sie auch kämpfe (Gutachten S. 21), in Frage zu stellen, zumal sie nachweislich im vorliegenden Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auch die weitere Aussage, wonach sie bei Erhalt der Obhut über D. und E. diese mit dem Kläger teilen wolle (Gutachten S. 21), ist angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit und des Umstands, dass sie im vorliegenden Verfahren gerade keinen Antrag auf alternierende Obhut gestellt hat, äusserst zweifelhaft. Gegenüber der Gutachterin führte sie offenbar auch aus, sie hätte Schwierigkeiten, zu akzeptieren, wenn das Besuchsrecht an den Wochenenden beim Kläger wäre. Wenn es funktionierte, wenn die Kinder sie anriefen, dann wäre sie einverstanden, dass er ein «klassisches Besuchsrecht», jedes zweite Wochenende, hätte (Gutachten S. 21). Diese Aussagen stehen wiederum in Widerspruch zu den zuvor zitierten Aussagen. Im Gutachten wird ferner denn auch erwähnt, dass die Beklagte im Fragebogen zur Erfassung der Selbst- und Fremdtäuschung eine hohe Ausprägung in der Selbst- und Fremdtäuschung erreicht habe, was auf eine erhöhte Tendenz zur Verzerrung der Antworten hindeute mit dem Ziel, das eigene Selbstbild und Selbstwertgefühl zu schützen und ein möglichst günstiges Bild von sich selbst abzugeben (Gutachten S. 26), was ebenfalls zur Zweifelhaftigkeit ihrer im Gutachten getätigten Aussagen betreffend Bindungstoleranz beiträgt. Ausserdem wird im Gutachten erwähnt, dass Bindungsaspekte in der Wahrnehmung und Bewertung der Beklagten sekundär seien (Gutachten S. 35) und sich die Beklagte deutlich und konstant mit sich selbst beschäftige und weniger mit den Bedürfnissen der Kinder D. und E. (Gutachten S. 31), was das Vorliegen von Einschränkungen in der Bindungstoleranz zumindest teilweise auch plausibilisiert. Infolgedessen ist der eingangs erwähnten Feststellung im Gutachten, wonach die Beklagte tendenziell bereit und in der Lage sei, mit dem Kläger hinsichtlich des Kindswohls zu kooperieren (Gutachten S. 32), nicht beizupflichten, sondern stattdessen namentlich angesichts des erstellten Verlaufs des Besuchsrechts zu der Zeit, als noch die Beklagte die Obhut über die Kinder innehatte, mit der Vorinstanz von gravierenden Mängel hinsichtlich der Bindungstoleranz der Beklagten auszugehen, welche die Erziehungsfähigkeit der Beklagten ausschliessen. Hinzu kommt ferner, dass gemäss Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Beklagten ohnehin aus anderem Grunde als eingeschränkt zu gelten hat: Die eingeschränkten Bereiche betreffen den Bindungsaspekt, der als mindestens mittelgradig schwerwiegend (Hilfsbedarf) beurteilt wurde, sowie die Bereiche elterliche Einflüsse, die als mindestens mittelgradig schwerwiegend (Hilfsbedarf) bezeichnet wurden. Gemäss Gutachten ist - 12 - davon auszugehen, dass diese Einschränkungen bei den Kindern D. und E. mittelfristig zu Schwierigkeiten in der Gesamtentwicklung und Auffälligkeiten in der Bindungs- und Emotionsregulation führen können. Die Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft der Beklagten hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen sei nicht gegeben (Gutachten S. 32). Infolgedessen empfiehlt die Gutachterin, die Obhutszuteilung an den Kläger beizubehalten (Gutachten S. 33). Auch wenn auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt würde, wäre somit mit der Vorinstanz die Obhut dem Kläger zuzuteilen, zumal auch die weiteren Kriterien der Kontinuität und Stabilität für eine Zuteilung der Obhut an den Kläger sprechen, leben doch die Kinder seit August 2021 bei ihm (vgl. Berufungsbeilage 7) und ist aufgrund dieser seit über einem Jahr herrschenden Obhutszuteilung entgegen den Ausführungen in der Berufung (Berufung S. 11) durchaus auch von einer gefestigten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist sodann auch nicht von einer gravierenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers auszugehen (vgl. Berufung S. 8-10). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, namentlich den «kleinen Teil», den die Vorinstanz als dem Kindswohl nicht sehr förderlich (Rauchen im Auto, Autofahren im Winter mit geöffnetem Fenster, Nichtwechseln von nassen Kleidern) beurteilt habe, liessen an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zweifeln (Berufung S. 8). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich allerdings, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass diese Vorgänge als erstellt zu betrachten seien, sondern diese als «Vorwürfe» der Beklagten bezeichnete (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Wie der Kläger in der Berufungsantwort anführte (Berufungsantwort S. 6), sind diese Vorfälle seitens des Klägers bestritten. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Vorwürfe «dem Kindswohl nicht sehr förderliche Verhaltensweisen beinhalten» (ange- fochtener Entscheid E. 5.5.1), diese aber nicht derart stark wiegen, als dass sie die Erziehungsfähigkeit des Klägers gänzlich ausschliessen würden. Mit der Berufung bringt die Beklagte überdies vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit ihr gleich verfahre wie sie mit ihm damals und ihr den Kontakt zu den Kindern verwehre (Berufung S. 9). Sie räumt aber zugleich ein, dass der Kläger die Termine für das begleitete Besuchsrecht wahrnehme und ihr «das absolute Minimum an Besuchen» gewähre (Berufung S. 9 f.). Zu beachten ist allerdings, dass die Zurückhaltung des Klägers bezüglich des unbegleiteten Kontakts der Beklagten zu den Kindern durchaus nachvollziehbar ist, geht doch aus den Akten hervor, dass der Kläger durch K. über psychische Probleme der Klägerin und Verfehlungen den Kindern gegenüber informiert worden war (Berufungsbeilage 5 S. 6; Berufungsbeilage 9 S. 3). So ging denn auch die Fachrichterin L. des Bezirksgerichts Muri am 11. August 2021 namentlich aufgrund der Schilderungen von K. davon aus, dass nebst dem Wohl der Kinder M. und N. auch dasjenige derer Halbgeschwister D. und E. unter der - 13 - Obhut der Klägerin gefährdet seien (Berufungsbeilage 6 S. 5 f.). Überdies wird im Gutachten ausgeführt, dass gemäss telefonischer Auskunft des Er- ziehungsbeistands von D. und E. vom 5. Mai 2022 der Kläger seit Beginn Kooperationsbereitschaft gezeigt habe und das Besuchsrecht vollumfänglich eingehalten werde (Gutachten S. 22). Von einer beharr- lichen ungerechtfertigten Verweigerung des Besuchsrechts seitens des Klägers wie dannzumal seitens der Beklagten kann daher keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungstoleranz seitens des Klägers derart eingeschränkt wäre, dass – wie bei der Beklagten – das Vorliegen der Erziehungsfähigkeit zu verneinen wäre. Zusammengefasst hat es somit betreffend Obhutszuteilung beim vor- instanzlichen Entscheid sein Bewenden. 3.3. Nachdem es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung sein Bewenden hat, ist auf die weiteren Anträge der Beklagten gemäss deren Berufungs- begehren Ziff. 1 (Vollzug des Obhutswechsels, zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder, Besuchsrecht des Klägers, Erziehungsgutschriften) nicht weiter einzugehen, basieren diese doch allesamt auf der beantragten Zuteilung der Obhut an sie. 4. Besuchsrecht 4.1. Die Vorinstanz räumte der Beklagten mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 14. Juni 2021 ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Nach Erlass des angefochtenen Entscheids aber noch vor Ausfertigung bzw. Zustellung der Entscheidbegründung an die Parteien hat das Familien- gericht Muri als Kinderschutzbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 11. August 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E. und D. superprovisorisch entzogen (Berufungsbeilage 7) und ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der JEFB Bezirk Muri eingeräumt (Anschlussberufung S. 16; vgl. auch Berufung S. 9). Am 16. Februar 2022 hat das Familiengericht Muri zwecks Klärung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten ein Gutachten in Auftrag gegeben (Berufungsbeilage 26), welches am 21. Juli 2022 erstattet wurde (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 7. September 2022). Mit der Anschlussberufung führt der Kläger aus, der definitive Entscheid über das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten sei nach Vorliegen des Gutachtens vom Familiengericht Muri zu fällen (Anschlussberufung S. 16). Mit der Anschlussberufungsantwort führt die Beklagte demgegenüber aus, es sei das Gutachten abzuwarten, bevor insgesamt ein Urteil gefällt werde (Anschlussberufungsantwort S. 22). - 14 - 4.2. Nachdem zwischenzeitlich das Gutachten vorliegt, stellt sich die Frage der Zuständigkeit für die Regelung des (begleiteten) Besuchsrechts. Bei Einleitung des fraglichen Kindesschutzverfahrens war zwar das Scheidungsverfahren hängig, doch konnten entsprechende Massnahmen zum Besuchsrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens weder vom Bezirksgericht erlassen werden, da es seinen Endentscheid bereits gefällt hatte, noch vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, da die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids noch ausstand und entsprechend auch noch kein Rechtsmittelverfahren hängig war. Infolgedessen hat die Kindesschutzbehörde zu Recht seine sachliche Zuständigkeit zum Erlass der entsprechenden Massnahmen beansprucht. In analoger Anwendung von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ist von einem Andauern der sachlichen Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde auszugehen, ist doch keine Neu- beurteilung wegen veränderter Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 315- 315b ZGB). Die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts ist daher der Kindesschutzbehörde zu belassen. 5. Kinderunterhalt 5.1. Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt von D. und E. die eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Mit der Berufung beantragt die Beklagte die Feststellung, dass sie nicht in der Lage sei, Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen. 5.2. Vorab zu klären ist der Beginn der festzusetzenden Beitragspflicht für den Kinderunterhalt. Das Scheidungsgericht bestimmt die Beitragspflicht für den Kindesunterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194). Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft ihres Entscheids festgesetzt. Da das Familiengericht Muri als Kindesschutzbehörde der Beklagten nach Erlass des angefochtenen Entscheids aber noch vor Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids mit Verfügung vom 11. August 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E. und D. superprovisorisch entzogen hat (Berufungsbeilage 7), ist es vorliegend angebracht, ermessensweise Unterhaltsbeiträge ab Eintritt der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) festzusetzen. Die vorinstanzliche Phasenaufteilung (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3) ist dem- entsprechend insofern anzupassen, als dass die erste Phase entfällt und die zweite Phase gemäss vorinstanzlichem Entscheid – mithin im vorliegenden Entscheid die neue erste Phase – mit Eintritt der Teilrechts- kraft (im Scheidungspunkt) beginnt. - 15 - 5.3. Leistungsfähigkeit Beklagte 5.3.1. Einkommen Beklagte 5.3.1.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Einkommen der Beklagten mit Fr. 4'100.00 (angefochtener Entscheid E. 9.5.8). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, ihr sei lediglich ein Einkommen von Fr. 3'265.00, zuzüglich Fr. 100.00 aus der Abgabe von O. bis 31. Juli 2022 (Abschluss Lehre und Auszug) anzurechnen (Berufung S. 24). 5.3.1.2. Die Beklagte begründet die Anrechnung eines tieferen Einkommens im Wesentlichen damit, dass ihr entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ein Pensum von 100 %, sondern bloss ein solches von 70 % anzurechnen sei, weil es ihr nicht zumutbar sei, N. und M. gänzlich fremdbetreuen zu lassen (Berufung S. 20-24). Mit Verfügung vom 11. August 2021 des Bezirksgerichts Muri wurde der Beklagten allerdings vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder M. und N., die aus der Beziehung der Beklagten mit K. hervorgegangen sind, entzogen und festgestellt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese beiden Kinder K. zusteht und diese Kinder bis auf weiteres bei ihm wohnen werden (Berufung S. 6; Berufungsbeilage 6). Während die Beklagte in der Berufung davon ausgeht, dass die Kinder per Sommer 2022 wieder in ihrer Obhut seien (Berufung S. 23 f.), führt der Kläger aus, es sei ungewiss, wo diese beiden Kinder in Zukunft leben würden (Berufungsantwort S. 10). Tatsächlich ist nicht ersichtlich, ob und falls ja per wann die beiden Kinder wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt werden. Bereits aus diesem Grunde geht das Vorbringen der Beklagten zur Zumutbarkeit eines Pensums von maximal 70 % fehl. Überdies ist das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien relativiert. Bereits unter der Herrschaft des alten Rechts hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die 10/16-Regel nach Ablauf des 1. Lebensjahrs des jüngsten Kindes nicht gilt, wenn eine Mutter gegenüber Kindern aus erster Ehe zu Unterhalt verpflichtet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5). Die gleiche Interessenabwägung hat grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Schulstufenmodells Bestand (BGE 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496 f.). Ein Elternteil kann sich seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, namentlich nach Ablauf des 1. Lebensjahrs des jüngsten Kindes nicht mit dem Argument entziehen, dass es auch gegenüber seinen Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung zur (persönlichen) Betreuung verpflichtet bzw. berechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4). Vorliegend ist das jüngste Kind der Beklagten älter als ein Jahr: M. wurde am tt.mm.yyyy und N. am tt.mm.yyyy geboren (Berufungsbeilage 6). Folglich kann sich die Beklagte ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben, nicht mit dem Argument - 16 - entziehen, sie möchte N. und M. persönlich betreuen. Ferner ist der Beklagten ein Pensum von 100 % umso mehr zumutbar, als dass sie die beiden Kinder N. und M. ohnehin seit dem 11. August 2021, mithin bereits über ein Jahr, nicht persönlich betreut, sondern seit Januar 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei sie diese offenbar seit April 2022 auch in einem 100 % Pensum ausübt (Berufung S. 23). Auch aus diesem Grund geht das beklagtische Vorbringen in der Berufung fehl. Mit der Vorinstanz ist daher von einem zumutbaren Pensum von 100 % auszugehen. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist ab April 2022 allerdings nicht bloss von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.00 auszugehen. Denn wie die Beklagte mit der Berufung vorbringt, wird sie ab April 2022 bei einem 100 % Pensum monatlich netto Fr. 4'560.00 (inkl. 13. Monats- lohn) verdienen (Berufung S. 23; siehe auch Berufungsbeilage 18). Auch wenn die Beklagte entgegen ihren Ausführungen in der Berufung in der Anschlussberufungsantwort vorbringt, sie habe keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn, sondern erhalte allenfalls bloss eine Gratifikation, welche aber nicht zugesichert sei (Anschlussberufungsantwort S. 13), ist dieser Lohnanteil dennoch zu berücksichtigen, ist doch ein 13. Monatslohn bzw. eine Gratifikation dermassen üblich, dass ohne konkrete gegenteilige Hinweise davon ausgegangen werden kann, dass ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation ausbezahlt werden wird. Unter Berücksichtigung der Abgabe von O. (vgl. Berufung S. 24) ist der Beklagten somit von April 2022 bis Juli 2022 ein Einkommen von Fr. 4'660.00 und ab 1. August 2023 von Fr. 4'560.00 anzurechnen. 5.3.2. Existenzminimum Beklagte 5.3.2.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Existenzminimum der Beklagten mit Fr. 2'824.00 (= Grundbetrag Fr. 850.00 + Wohnkosten Fr. 1'050.00 + Krankenkassenprämien Fr. 404.00 + Verkehrskosten Fr. 300.00 + auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; angefochtener Entscheid E. 9.5.7 f.). 5.3.2.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxis- gemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). - 17 - 5.3.2.3. Grundbetrag Die SchKG-Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 vor, für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen einen solchen von Fr. 1'100.00 und für zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einen solchen von Fr. 1'700.00 bzw. Fr. 850.00 pro Person (vgl. Ziff. I SchKG-Richtlinien). Wie die Beklagte mit der Berufung vorbringt, ist per August 2021 das Konkubinat mit K. dahingefallen (Berufung S. 18 und 22). Zwar wohnte ihr Sohn O., welcher am 27. Juli 2021 volljährig wurde, bis zum 31. Juli 2022 bei der Beklagten (Berufung S. 23). Da sich dieser jedoch bis dahin in Ausbildung befand (Berufung S. 23), rechtfertigt es sich, ihr auch für diese Zeit nicht bloss den reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'100.00 für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen anzurechnen, sondern denjenigen für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.00 (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f.). 5.3.2.4. Mietkosten Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, K. habe den Mietzins bis zur Kündigung der Wohnung per 31. März 2022 zur Hälfte mitgetragen (Berufung S. 22). Seit dem 1. April 2022 betrügen die Wohnkosten ihrer neuen Wohnung Fr. 1'890.00 zzgl. Parkplatzkosten von Fr. 150.00. Für die Phase vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 sei O. Wohnanteil von Fr. 250.00 abzuziehen, ab 1. August 2022 ein Wohnanteil der Kinder von Fr. 500.00 (Berufung S. 22 f.). Gemäss Ziffer II./1 der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungs- leistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr.15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 und bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.00 in allen drei Regionen als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden «städtisch» und «intermediär», die Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich». Die Gemeinde R. gehört zur Region 2, sodass für die Beklagte als alleinstehende Person grundsätzlich ein Mietzins von maximal Fr. 1'325.00 bzw. für die Zeit des Zusammenwohnens mit O. von maximal Fr. 1'575.00 - 18 - angemessen erscheint (wobei der Beklagten selber aufgrund des Abzugs des Wohnkostenanteils von O. in der Höhe von Fr. 250.00 [vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 9.5.4.2 S. 35 f. und E. 9.5.5 S. 36 f.] wiederum Mietkosten von Fr. 1'325.00 anzurechnen sind), zumal der Beklagten derzeit bloss ein begleitetes Besuchsrecht zusteht, mithin die Kinder auch im Rahmen des Besuchsrechts nicht bei ihr übernachten. Selbst wenn ihr eine grössere Wohnung zwecks Ausübung eines allfällig später zugesprochenen Besuchsrechts mit Übernachtung zugesprochen würde, so ist zu berücksichtigen, dass in der Region R. (+10 km Umkreis) diverse 4- bis 4 ½-Zimmer-Wohnungen zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'325.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) verfügbar sind (vgl. www.immoscout24.ch). Zwar können im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten auch den finanziellen Verhältnissen entsprechende berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2), doch liegen vorliegend keine derartigen finanziellen Verhältnisse vor, welche höhere Wohnkosten rechtfertigten. Wenn wie vorliegend eine Person im Wissen darum, dass sie nunmehr nicht mehr in Partnerschaft lebt, eine neue überteuerte Wohnung bezieht, so ist ihr keine Umstellungsfrist einzuräumen (siehe SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.98). Der Beklagten sind daher ab April 2022 Wohnkosten von Fr. 1'325.00 anzurechnen. Da dem Fahrzeug der Beklagten kein Kompetenzcharakter beizumessen ist (E. 5.3.2.5 nachstehend), können die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 150.00 nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.95; Urteil des Obergerichts ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 E. 3.5.1.4). 5.3.2.5. Arbeitswegkosten Vom derzeitigen Wohnort aus kann die Beklagte gemäss Google Maps ihren Arbeitsweg von 3.5 km mittels Fahrrad innert 12 Minuten bewältigen. Sie ist mithin weder auf ein Auto noch auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, weshalb ihr entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine Arbeitswegkosten anzurechnen sind (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.115). 5.3.2.6. Auswärtige Verpflegung Während der Kläger den Standpunkt vertritt, die Beklagte könne sich angesichts der geringen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort zu Hause verpflegen (Berufungsantwort S. 11), führt die Beklagte aus, bei einer Mittagspause von knapp einer Stunde und einem Hin- und Rückweg von 30 Minuten wäre eine angemessene, erholsame Verpflegung zu Hause nicht möglich (Anschlussberufungsantwort S. 15). - 19 - Grundsätzlich ist eine Pauschale für auswärtige Verpflegung nur dann auszurichten, wenn entsprechende tatsächliche Mehrkosten nach- gewiesen sind. Isst ein Ehegatte zuhause oder nimmt er etwas von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag abgedeckt (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.122). Da allerdings auch dem Kläger ohne konkreten Nachweis der tatsächlichen Mehrkosten eine Pauschale von Fr. 220.00 angerechnet wird (vgl. nachstehend E. 5.4.2) und vorliegend weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verpflegung von zuhause mitgenommen wird, noch dafür, dass die Verpflegungskosten anderweitig bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungs- kosten gedeckt sind, rechtfertigt es sich, der Beklagten mit der Vorinstanz eine Pauschale von monatlich Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung anzurechnen (vgl. Ziff. II.4.b SchKG-Richtlinien). 5.3.2.7. Besuchsrechtskosten Seit April 2022 fährt die Beklagte jeden Samstag nach Zürich, BBT Entlisberg, um die begleiteten Besuchstermine mit N. und M. wahrzunehmen (Berufung S. 23). Zur Ausübung dieses Besuchsrechts macht die Beklagte Kosten von Fr. 160.00 geltend (Berufung S. 22; Anschlussberufungsantwort S. 16). Ein Zuschlag für die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts anfallenden Kosten ist in den SchKG-Richtlinien nicht vorgesehen (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.89). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, mithin kein Mankofall vorliegt, können entsprechende Kosten jedoch im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Da vorliegend ein Mankofall vorliegt (unten E. 5.5.2.5.5), sind die Besuchsrechtskosten nicht zu berücksichtigen. 5.3.2.8. Krankenkassenprämien Mit der Berufung macht die Beklagte die Anrechnung von Kranken- kassenprämien der vier Kinder in der Höhe von Fr. 456.00 bei ihrem Existenzminimum geltend (Berufung S. 22). Sie komme aktuell für die Krankenkassenprämien aller vier Kinder auf, da diese bei ihr in der Police liefen (Berufung S. 14). Mit der Anschlussberufungsantwort führt sie demgegenüber aus, sie erhalte vom Kläger derzeit die Kosten für die Krankenkasse von E. und D. ersetzt, sodass sich ihr Existenzminimum gemäss Berufung um Fr. 228.10 vermindere (Anschlussberufungsantwort S. 4 und 16). Die Krankenkassenprämien betreffend D. und E. sind somit bereits aus diesem Grunde nicht in ihrem Existenzminimum zu berück- sichtigen. Aber auch die Krankenkassenprämien von N. und M. sind nicht im Existenzminimum der Beklagten zu berücksichtigen. Deren Kranken- kassenprämien sind insofern zu beachten, als der nach Deckung des Existenzminimums der Beklagten verbleibende Überschuss resp. das Manko der Beklagten zwischen allen vier unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des - 20 - anderen Elternteils zu verteilen ist (vgl. MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, 314 ff., S. 373 ff.). Mit der Berufung macht die Beklagte sodann eigene Krankenkassen- prämien in der Höhe von Fr. 438.00 anstatt bloss Fr. 404.00 geltend (Berufung S. 22 f.; Anschlussberufungsantwort S. 16). Sie verweist hierzu auf Berufungsbeilage 22. Aus dieser Beilage ergibt sich, dass der höhere Betrag namentlich auf den Beitrag betreffend Unfallversicherung zurück- zuführen ist. Da bei der Beklagten jedoch von einer Tätigkeit im Vollzeit- pensum auszugehen ist, entfällt der Beitrag betreffend Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV), zumal dieser ohnehin aus dem Grundbetrag zu entrichten wäre (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.108). Auszugehen ist infolgedessen von einem Betrag ohne die Prämie betreffend Unfallversicherung, mithin von KVG-Prämien von Fr. 407.00 (vgl. Berufungsbeilage 22). 5.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufung S. 24) verfügt die Beklagte somit durchaus über eine gewisse Leistungsfähigkeit: Für die neue Phase 1, der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids (im Scheidungspunkt) bis zum 31. Juli 2022, beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'660.00 und einem Existenzminimum von Fr. 3'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'325.00; Krankenkassenprämien Fr. 407.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) Fr. 1'508.00. Für die Zeit ab der neuen Phase 2, d.h. ab 1. August 2022 beträgt die Leistungsfähigkeit der Beklagten ausgehend von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'560.00 und einem Existenzminimum von Fr. 3'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'325.00; Krankenkassen- prämien Fr. 407.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00) Fr. 1'408.00. 5.4. Leistungsfähigkeit Kläger 5.4.1. Einkommen Kläger Die Vorinstanz veranschlagte das monatliche Nettoeinkommen des Klägers mit Fr. 5'370.00 (angefochtener Entscheid E. 9.4.1). Mit der Berufungsantwort führt der Kläger aus, es sei unbestritten, dass er ein Nettoeinkommen von Fr. 5'370.00 erziele (Berufungsantwort S. 10), führt aber zugleich aus, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 5'350.00 erziele, wobei er im 80 % Pensum bei der P. AG in R. und im 20 % Pensum beim AA. in S. arbeite (Berufungsantwort S. 17). Die Beklagte hält am vorinstanzlich festgestellten Einkommen von Fr. 5'370.00 fest (Berufung S. 12; Anschlussberufungsantwort S. 13). Tatsächlich lassen sich der Berufungsantwortbeilagen 5 und 6 für das Jahr 2021 lediglich ein - 21 - monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'350.00 entnehmen. Allerdings liegen für die Höhe des Lohns beim AA. lediglich der Lohnausweis 2021 für knapp vier Monate vor. Überdies erweckt der als Berufungsantwortbeilage 5 eingereichte Lohnausweis 2021 der P. AG den Anschein, dass der Kläger bei der P. AG zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhielt (Nettolohn 2021 von Fr. 57'794.00 im Vergleich zum Nettolohn 2020 von Fr. 60'325.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 9.4.1] und unter Berücksichtigung einer Pensumsreduktion von 20 % ab September 2021 [Berufungsantwort- beilage 6]), sodass es angebracht ist, mit den Parteien und der Vorinstanz auf ein klägerisches Einkommen von Fr. 5'370.00 abzustellen. 5.4.2. Existenzminimum Kläger Das klägerische Existenzminimum bezifferte die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 9.4.2) mit Fr. 1'940.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Wohnkosten [inkl. Nebenkosten] Fr. 800.00; Krankenkassenprämien Fr. 354.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitswegkosten Fr. 68.00; Gesund- heitskosten Fr. 75.00; abzüglich Wohnkostenbeiträge Kinder Fr. 400.00 und Prämienverbilligung Fr. 27.00). Im Berufungsverfahren blieb die Höhe dieses vorinstanzlich festgestellten Existenzminimums unbestritten (vgl. Berufung S. 20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses falsch wäre, sodass es hierbei sein Bewenden hat. 5.4.3. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt somit ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'370.00 (vorne E. 5.4.1) und einem Existenzminimum von Fr. 1'940.00 (vorne E. 5.4.2) Fr. 3'430.00. 5.5. Unterhaltsberechnung 5.5.1. Betreuungsunterhalt Da der Kläger mit seinem Einkommen seine Lebenshaltungskosten selbst decken kann, ist – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 9.4.3) und im Berufungsverfahren unbestritten blieb – kein Betreuungsunterhalt geschuldet, zumal er ohnehin in einem Vollzeitpensum erwerbstätig ist. 5.5.2. Barunterhalt 5.5.2.1. Barbedarf der Kinder 5.5.2.1.1. Die Vorinstanz veranschlagte den Barbedarf von D. für die neue Phase 1 (der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids [im Scheidungspunkt] bis zum 31. Juli 2022) mit Fr. 877.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 106.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 406.00 + Nebenkosten Heim Fr. 77.00 – Einsparung Grundbetrag Fr. 112.00 – Kinderzulage Fr. 200.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.1.2 f.), für die neuen Phasen 2 bis 5 (1. August 2022 bis 31. Juli 2028) mit Fr. 1'028.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 - 22 - + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 106.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 406.00 + Nebenkosten Heim Fr. 77.00 – Einsparung Grundbetrag Fr. 161.00 – Kinderzulage Fr. 200.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.1.4) und ab der neuen Phase 6 (ab 1. August 2028) mit Fr. 700.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkosten- anteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 150.00 – Kinderzulage Fr. 250.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.1.5). Den Barbedarf von E. veranschlagte die Vorinstanz für die neuen Phasen 1 bis 3 (Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids [im Scheidungs- punkt] bis zum 31. August 2024) mit Fr. 640.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 40.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 200.00 – Kinderzulage Fr. 250.00; ange- fochtener Entscheid E. 9.6.2.2 f.), für die neue Phase 4 (1. September 2024 bis 31. Juli 2027) mit Fr. 840.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkosten- anteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 40.00 + Fremdbetreuungs- kosten Fr. 200.00 – Kinderzulage Fr. 250.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.2.4), für die neuen Phasen 5 bis 7 (1. August 2027 bis 31. August 2030) mit Fr. 640.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkostenanteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 40.00 – Kinderzulage Fr. 250.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.2.5) und ab der neuen Phase 8 (ab 1. September 2030) mit Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkosten- anteil Fr. 200.00 + Krankenkassenprämien Fr. 100.00 – Kinderzulage Fr. 250.00; angefochtener Entscheid E. 9.6.2.6). 5.5.2.1.2. Mit der Berufung moniert die Beklagte, dass D. ab dem 16. Altersjahr ein Krankenkassenbeitrag von Fr. 150.00 angerechnet werde, den anderen drei Kindern ab dem 16. Altersjahr bloss Fr. 100.00 zugestanden würden (Berufung S. 18). Der Barbedarf von E. sei infolge Gleichbehandlung ab Phase 9 – d.h. der neuen Phase 8 – um Fr. 50.00 zu erhöhen (Berufung S. 24 f.). Da die durchschnittliche Kinderprämie im Aargau Fr. 100.00 beträgt, besteht hierzu allerdings kein Anlass. Stattdessen ist auch D. ab dem 16. Altersjahr ein Krankenkassenbeitrag von bloss Fr. 100.00 anzurechnen (vgl. die Aargauer Empfehlungen für die Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder [XKS.2017.2] Ziff. 2.2.2). 5.5.2.2. Aufteilung Barunterhalt D. Die Vorinstanz hat den Barbedarf von D. hälftig zwischen der Beklagten und dem Kläger aufgeteilt. Sie begründete dies damit, dass sich D. von Sonntag, 19.00 Uhr, bis Freitag, 16.00 Uhr, im Schulheim H. befinde und sich der Kläger und die Beklagte infolge der festgesetzten Besuchs- regelung abwechselten. Obwohl auf den Kläger der höhere Ferien- wochenanteil entfalle und die Betreuungszeit damit höher sei, sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gerechtfertigt, den Barbedarf zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen – - 23 - zumindest so lange, wie sich D. im Wocheninternat H. befinde (ange- fochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. Berufung S. 25; Berufungsantwort S. 14). Mit der Berufungsantwort führte der Kläger zwar aus, dass D. ab Herbst 2022 die AB. in T. besuche und mit dem Schulbus in Q. abgeholt und wieder zurück- gebracht werde, mithin auch unter der Woche zu Hause lebe (Berufungs- antwort S. 8). Wie eine telefonische Nachfrage seitens des Obergerichts beim Wocheninternat H. am 28. November 2022 jedoch ergab, befindet sich D. nach wie vor im Wocheninternat, ohne dass Kenntnis von einem geplanten künftigen Austritt bestünde. Es ist daher an der hälftigen Aufteilung des festgestellten Barbedarfs festzuhalten. 5.5.2.3. Aufteilung Barunterhalt E. Bezüglich E. hat die Vorinstanz erwogen, dass dessen Barbedarf – soweit es die Leistungsfähigkeit der Beklagten zulasse – vollständig durch die Beklagte zu decken sei (angefochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Naturalleistung des Klägers nicht gleichwertig zur Unterhalts- leistung der Beklagten sei, zumal ihr kein Überschuss belassen werde, dem Kläger hingegen ein beträchtlicher Überschuss zugestanden werde (Berufung S. 18 und 20). Der Kläger entgegnet mit der Berufungsantwort, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge, welche die Beklagte zu leisten habe, zutreffend berechnet (Berufungsantwort S. 13). Der Vorinstanz wie auch dem Kläger ist insofern beizupflichten, als dass im Falle der alleinigen Obhut – welche vorliegend gegeben ist – vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig demjenigen Elternteil anheimfällt, welcher das Kind nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht allerdings ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Vorliegend ist somit die Leistungsfähigkeit der beiden Parteien einander gegenüberzustellen: Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt Fr. 3'430.00 (vgl. vorne E. 5.4.3). Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt für die neue Phase 1 Fr. 1'508.00 und für die Zeit ab der neuen Phase 2 Fr. 1'408.00 (vgl. vorne E. 5.3.3). Es ergibt sich, dass der Kläger somit durchaus über eine etwas höhere Leistungsfähigkeit verfügt als die Beklagte. Allerdings ist seine Leistungs- fähigkeit nicht derart höher, als dass eine ermessensweise Abweichung vom Grundsatz, dass der Geldunterhalt vollständig demjenigen Elternteil anheimfällt, welcher das Kind nur im Rahmen des Besuchs- und Ferien- rechts sieht, angezeigt ist, welche über die zuvor bereits erwähnte Berück- sichtigung geht (vgl. vorne E. 5.5.2.2). - 24 - 5.5.2.4. Berücksichtigung Barunterhalt N. und M. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Barbedarf von N. und M. hälftig zu teilen sei zwischen der Beklagten und K. (angefochtener Entscheid E. 9.6.6.2). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, es sei davon auszugehen, dass K. vollständig für den Barunterhalt für N. und M. aufkommen werde, erziele dieser doch ein Einkommen von über Fr. 12'000.00 monatlich (Berufung S. 25). Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 führte sie sodann aus, sie sei zwischenzeitlich von K. rückwirkend zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für N. und M. verpflichtet worden (siehe auch Anschlussberufungsantwort S. 5). Da der Ausgang dieses Verfahrens ungewiss ist, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz von einer hälftigen Teilung des vorinstanzlich festgestellten Barbedarfs von N. und M. auszugehen. 5.5.2.5. Berechnung 5.5.2.5.1. Tabelle Unterhaltsansprüche Die Unterhaltsansprüche der vier Kinder setzen sich wie folgt zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.6.4. und 9.3): D. E. M. N. Total Phase 1 (neu) Fr. 438.50 640.00 445.00 445.00 1'968.50 Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Phase 2 (zuvor Phase 3) Fr. 514.00 640.00 445.00 445.00 2'044.00 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 Phase 3 (zuvor Phase 4) Fr. 514.00 640.00 345.00 445.00 1'944.00 1. August 2023 bis 31. August 2024 Phase 4 (zuvor Phase 5) Fr. 514.00 840.00 345.00 345.00 2'044.00 1. September 2024 bis 31. Juli 2027 Phase 5 (zuvor Phase 6) Fr. 514.00 640.00 345.00 345.00 1'844.00 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 Phase 6 (zuvor Phase 7) Fr. 650.00 (neu, vgl. 640.00 445.00 345.00 2'080.00 1. August 2028 bis 30. April 2030 vorne E. 5.5.2.1) Phase 7 (zuvor Phase 8) Fr. 650.00 (neu, vgl. 640.00 445.00 445.00 2'180.00 1. Mai 2030 bis 31. August 2030 vorne E. 5.5.2.1) Phase 8 (zuvor Phase 9) Fr. 650.00 (neu, vgl. 650.00 445.00 445.00 2'190.00 1. September 2030 bis 31. Juli 2031 vorne E. 5.5.2.1) Phase 9 (zuvor Phase 10) Fr. 650.00 (neu, vgl. 650.00 345.00 445.00 2'090.00 1. August 2031 bis 31. Juli 2032 vorne E. 5.5.2.1) Phase 10 (zuvor Phase 11) Fr. 650.00 (neu, vgl. 650.00 350.00 345.00 1'995.00 1. August 2032 bis 31. Juli 2034 vorne E. 5.5.2.1) Phase 11 (zuvor Phase 12) Fr. 650.00 (neu, vgl. 650.00 350.00 345.00 1'995.00 1. August 2034 bis 30. April 2036 vorne E. 5.5.2.1) Phase 12 (zuvor Phase 13) Fr. 650.00 (neu, vgl. 650.00 350.00 350.00 2'000.00 ab 1. Mai 2036 vorne E. 5.5.2.1) 5.5.2.5.2. Tabelle Unterhaltsansprüche ohne Fremdbetreuungskosten Mit der berechneten Leistungsfähigkeit der Beklagten kann das Total der Unterhaltsansprüche der Kinder nur teilweise gedeckt werden. Wie die Vorinstanz erwog und im Berufungsverfahren unbestritten blieb, ist - 25 - infolgedessen bei allen Kinder der Barbedarf um die Fremdbetreuungs- kosten zu reduzieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.6.5) und infolge- dessen von folgenden Unterhaltsansprüchen auszugehen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 9.6.6.6 und vorne E. 5.5.2.5.1): D. E. M. N. Total Phase 1 Fr. 438.50 440.00 225.00 225.00 1'328.50 Phase 2 Fr. 514.00 440.00 225.00 225.00 1'404.00 Phase 3 Fr. 514.00 440.00 245.00 225.00 1'424.00 Phase 4 Fr. 514.00 640.00 245.00 245.00 1'644.00 Phase 5 Fr. 514.00 640.00 245.00 245.00 1'644.00 Phase 6 Fr. 650.00 640.00 345.00 245.00 1'880.00 Phase 7 Fr. 650.00 640.00 345.00 345.00 1'980.00 Phase 8 Fr. 650.00 650.00 345.00 345.00 1'990.00 Phase 9 Fr. 650.00 650.00 345.00 345.00 1'990.00 Phase 10 Fr. 650.00 650.00 350.00 345.00 1'995.00 Phase 11 Fr. 650.00 650.00 350.00 345.00 1'995.00 Phase 12 Fr. 650.00 650.00 350.00 350.00 2'000.00 5.5.2.5.3. Tabelle Aufteilung Leistungsfähigkeit Wird der geschuldete Barbedarf (ohne Fremdbetreuungskosten) der Leistungsfähigkeit der Beklagten gegenübergestellt, resultieren folgende Ergebnisse: geschuldeter Leistungsfähigkeit / Überschuss / Überschuss / Barbedarf Manko Manko Manko Total pro Kind Phase 1 Fr. 1'328.50 1'508.00 179.50 44.875 Phase 2 Fr. 1'404.00 1'408.00 4.00 1.00 Phase 3 Fr. 1'424.00 1'408.00 -16.00 -4 Phase 4 Fr. 1'644.00 1'408.00 -236.00 -59 Phase 5 Fr. 1'644.00 1'408.00 -236.00 -59 Phase 6 Fr. 1'880.00 1'408.00 -472.00 -118 Phase 7 Fr. 1'980.00 1'408.00 -572.00 -143 Phase 8 Fr. 1'990.00 1'408.00 -582.00 -145.5 Phase 9 Fr. 1'990.00 1'408.00 -582.00 -145.5 Phase 10 Fr. 1'995.00 1'408.00 -587.00 -146.75 Phase 11 Fr. 1'995.00 1'408.00 -587.00 -146.75 Phase 12 Fr. 2'000.00 1'408.00 -592.00 -148 Es ergibt sich, dass ohne Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten in den ersten zwei Phasen ein Überschuss resultiert. Da bei D. keine Kürzung des Barbedarfs bezüglich der Fremdbetreuungskosten vorliegt (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 9.6.6.5) und die der Beklagten anrechenbaren Fremdbetreuungskosten von E., M. und N. gleich hoch sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6.2.2, E. 9.6.3.2, E. 9.6.4.2 und E. 9.6.6.5), ist der infolge der Kürzung der Fremdbetreuungskosten resultierende Überschuss in der ersten Phase von Fr. 179.50 gleichmässig auf E., M. und N. aufzuteilen mit je Fr. 60.00 (gerundet) pro Kind. Auf eine Verteilung des - 26 - Überschusses für die zweite Phase wird infolge der Geringfügigkeit des Betrags verzichtet. 5.5.2.5.4. Unterhaltsbeitrag E. und D. Gestützt auf die Resultate der vorstehenden Tabellen ist die Beklagte zu folgenden Unterhaltsbeiträge für D. und E. zu verpflichten (aufgrund der geringen Differenz wurden die Phasen 2-3, 4-5 und 7-12 zusammengefasst): Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 438.50 Für E. Fr. 500.00 Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - bis 31. August 2024 Für D. Fr. 512.00 Für E. Fr. 438.00 Phasen 4 und 5: 1. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für D. Fr. 455.00 Für E. Fr. 581.00 Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 532.00 Für E. Fr. 522.00 ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 505.00 Für E. Fr. 505.00 5.5.2.5.5. Manko Unterhaltsbeitrag D. und E. Der gebührende Unterhalt von D. und E. ist dabei pro Monat um folgende Beträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) nicht gedeckt: Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 438.50 (= Fr. 877.00 – Fr. 438.50) Für E. Fr. 140.00 (= Fr. 640.00 – Fr. 500.00) Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - 31. August 2024 Für D. Fr. 516.00 (= Fr. 1'028.00 – Fr. 512.00) - 27 - Für E. Fr. 202.00 (= Fr. 640.00 – Fr. 438.00) Phasen 4: 1. September 2024 – 31. Juli 2027 Für D. Fr. 573.00 (= Fr. 1'028.00 – Fr. 455.00) Für E. Fr. 259.00 (= Fr. 840.00 – Fr. 581.00) Phase 5: 1. August 2027 – 31. Juli 2028: Für D. Fr. 573.00 (= Fr. 1'028.00 – Fr. 455.00) Für E. Fr. 59.00 (= Fr. 640.00 – Fr. 581.00) Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 118.00 (= Fr. 650.00 – Fr. 532.00) Für E. Fr. 118.00 (= Fr. 640.00 – Fr. 522.00) ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 145.00 (= Fr. 650.00 – Fr. 505.00) Für E. Fr. 145.00 (= Fr. 650.00 – Fr. 505.00) 6. Nachehelicher Unterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden, da die Beklagte in einem gefestigten Konkubinat lebe, welches den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen lasse (angefochtener Entscheid E. 10.3). Mit der Berufung beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ihr nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass gerade kein qualifiziertes Konkubinat vorgelegen habe (Berufung S. 16 f. und S. 26). 6.2. Zu beachten ist hierbei, dass das Vorliegen eines gefestigten bzw. qualifizierten Konkubinats stets zum Wegfall der Unterhaltspflicht führt. Zu verstehen ist hierunter eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer ange- legte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Entscheidend ist, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (zum Ganzen BGE 138 III 97 E. 2.3.3). - 28 - Vorliegend bringt die Beklagte gegen das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats einzig vor, dass dieses noch keine drei Jahre bestanden habe und kurz nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils aufgelöst worden sei (Berufung S. 16 f. und S. 26). Der Umstand, dass das Konkubinat nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids aufgelöst wurde, ist aber nicht ausschlaggebend für die Frage, ob vor dessen Auflösung ein qualifiziertes Konkubinat vorlag und damit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfiel. Soweit die Beklagte sodann weiter einzig auf die Dauer des Konkubinats verweist, genügen ihre Ausführungen der Begründungspflicht nicht, ist doch für die Frage des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht einzig auf die Dauer des Konkubinats abzustellen, zumal, wie die Vorinstanz festgestellt hat und unbestritten blieb, die Beklagte mit K. seit ca. August oder September 2017 zusammenwohnte (angefochtener Entscheid E. 10.3) und der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni 2021 datiert, mithin nicht ein Konkubinat von etwas weniger als drei Jahren, sondern von fast vier Jahren bestand. Wie die Vorinstanz erwog und unangefochten blieb, ist die Beklagte mit K. in ein neues gemeinsames Heim gezogen unter Verpflichtung der Solidarschuldnerschaft, führten die beiden einen gemein- samen Haushalt und haben zwei gemeinsame Wunschkinder (ange- fochtener Entscheid E. 10.3), sodass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte durchaus in einem qualifizierten Konkubinat befand, welches den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen liess. Es hat daher betreffend nachehelichen Unterhalt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 7. 7.1. 7.1.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 7.1.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der familienrechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Aufgrund ihrer Subsidiarität kann einem bedürftigen Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons - 29 - Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Ober- gerichts des Kantons Aargau). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist, darf nicht einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei über- lassen werden. Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf das Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 143 III 617 E. 7). 7.1.3. Weder hat die Beklagte einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit ohne Weiteres ab- zuweisen. 7.2. Das mit der Anschlussberufung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers ist infolge Rückzugs (Eingabe vom 8. Juni 2022) abzuschreiben. 8. Vorliegend sind die Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vor- instanzlichen Entscheid insgesamt zu Lasten der Beklagten zu erhöhen, sodass diesbezüglich von einem Unterliegen der Beklagten auszugehen ist. Auch hinsichtlich der Obhut und der damit verbundenen Anträge (Vollzug des Obhutswechsels, zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder, Besuchsrecht des Klägers, Erziehungsgutschriften) sowie des nach- ehelichen Unterhalts unterliegt die Beklagte vollständig. Zudem ist auch bezüglich der Anschlussberufung des Klägers (Besuchs- und Ferienrecht) im Wesentlichen von einem Unterliegen der Beklagten auszugehen. Bei diesem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. 11 Abs. 1 VKD), vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung für das obergerichtliche - 30 - Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 2'600.00 (Grundentschädigung Fr. 3'630.00 [vgl. AGVE 2001 Nr. 1 S. 27 f.; § 3 Abs. 1 lit. d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von insgesamt 5 % für die Eingaben vom 8. Juni 2022 und 10. August 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT], 7.7 % MWSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 7. 7.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 438.50 Für E. Fr. 500.00 Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - bis 31. August 2024 Für D. Fr. 512.00 Für E. Fr. 438.00 Phasen 4 und 5: 1. September 2024 bis 31. Juli 2028 Für D. Fr. 455.00 Für E. Fr. 581.00 Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 532.00 Für E. Fr. 522.00 ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 505.00 Für E. Fr. 505.00 - 31 - 7.2. Mit den unter Ziffer 7.1. festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von D. und E. pro Monat um folgende Beträge (davon Betreuungsunterhalt jeweils Fr. 0.00) nicht gedeckt: Phase 1: Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. Juli 2022 Für D. Fr. 438.50 Für E. Fr. 140.00 Phasen 2 und 3: 1. August 2022 - 31. August 2024 Für D. Fr. 516.00 Für E. Fr. 202.00 Phase 4: 1. September 2024 – 31. Juli 2027 Für D. Fr. 573.00 Für E. Fr. 259.00 Phase 5: 1. August 2027 – 31. Juli 2028: Für D. Fr. 573.00 Für E. Fr. 59.00 Phase 6: 1. August 2028 – 30. April 2030 Für D. Fr. 118.00 Für E. Fr. 118.00 ab Phase 7: 1. Mai 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Für D. Fr. 145.00 Für E. Fr. 145.00 2.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. 3.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 14. Juni 2021 aufgehoben und festgestellt, dass zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beklagten und der Kinder D. und E. das Familiengericht Muri zuständig ist. 3.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 4. 4.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Rückzugs abgeschrieben. - 32 - 4.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 5. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird der Beklagten auferlegt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 2'600.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 33 - Aarau, 19. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker