2. Soweit mehr oder anderes verlangt, wird die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'428.00 werden dem Kläger zu 3/5, d.h. mit Fr. 1'456.80, und der Beklagten zu 2/5, d.h. mit Fr. 971.20, auferlegt und mit den vom Kläger bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'428.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 971.20 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren 1/5 der gerichtlich auf Fr. 2'900.00 (inkl. Auslagen) festgesetzten Parteientschädigung, d.h. Fr. 580.00, zu bezahlen. Zustellung an: […]