Sie werden mit den Vorschüssen des Klägers und Widerbeklagten von Fr. 3'454.00 und der Beklagten und Widerklägerin von Fr. 4'290.00 verrechnet, so dass der Kläger und Widerbeklagte der Beklagten und Widerklägerin Fr. 1'210.95 direkt zu ersetzen hat. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 746.60 wird der Beklagten und Widerklägerin nach Rechtskraft zurückerstattet. 5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin an deren richterlich festgesetzten Kostennote von total Fr. 11'358.60 (inkl. MwSt.) 1/3, mithin Fr. 3'786.20, zu bezahlen. - 19 -