Der Kläger hat der Beklagten zudem 1/3 ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Vorinstanz hat die Parteikosten richterlich auf Fr. 11'358.60 inkl. Mehrwertsteuer festgesetzt. Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies wurde vom Kläger jedoch nicht beanstandet, weshalb es damit aufgrund der Dispositionsmaxime sein Bewenden hat. - 18 - Das Obergericht erkennt: