Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist für das vorinstanzliche Verfahren von einem Unterliegen des Klägers zu rund 2/3 auszugehen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind demnach ausgangsgemäss vom Kläger zu 2/3 und von der Beklagten zu 1/3 zu tragen.