Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'695.00, einem Abzug von 20% wegen ausgefallener Verhandlung, einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren und bei pauschalen Auslagen von 3% auf gerundet Fr. 2'900.00 festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. 9.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).