Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen zu rund 3/5 – ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'428.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) zu 3/5 mit Fr. 1'456.80 dem Kläger und zu 2/5 mit Fr. 971.20 der Beklagten aufzuerlegen und mit den vom Kläger bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'428.00 zu verrechnen (Art. 111 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 971.20 direkt zu ersetzen hat. 9.3. Ausgangsgemäss hat der Kläger der Beklagten 1/5 der zweitinstanzlichen Parteikosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. b ZPO; Art. 111 Abs. 2 ZPO).