Vor Vorinstanz war von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.00 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I/4, S. 9), weshalb auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig ist. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert demgegenüber noch Fr. 18'966.50. - 17 - 9.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).