AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7300, wo davon ausgegangen wird, dass Art. 114 ZPO vollumfänglich geltendem Recht entspricht und entsprechend auch die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung anwendbar ist).