8. Zusammengefasst ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich Fr. 4'506.00 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019 aus nicht erfasster Arbeitszeit sowie Fr. 3'350.55 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019 für 15 Ferientage zu bezahlen. Dementsprechend erhöht sich der Umfang der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa und reduziert sich die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 50'000.00 in der Betreibung Nr. aaa um diese Beträge.