7. Spätestens mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2019 wurden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig (vgl. Art. 339 Abs. 1 OR). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich. Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein (Urteil des Bundesgerichts 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.3). Der Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ist folglich ab dem 1. Dezember 2019 geschuldet.