ist, dass der Kläger insgesamt 25 Ferientage nicht bezogen hat. 6.5. Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsteht, wenn feststeht, dass diese nicht mehr in natura bezogen werden können (BGE 131 III 451 E. 2.2). Die Berechnung richtet sich nach dem zuletzt bezahlten Lohn (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-382 OR, 7. Aufl. Zürich 2012, N. 8 zu Art. 329d OR).