6.4. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe seine Ferienlohnforderung zu Unrecht zufolge ungenügender Substanzierung bzw. nicht erbrachtem Beweis der fehlenden Ferientage abgewiesen, erweist sich als begründet. Es ist unbestritten, dass der Kläger vom 19. Februar 2007 bis zum 30. November 2019 bei der Beklagten angestellt war (Klage Ziff. 5 und 8; Klageantwort S. 5) und sein Ferienanspruch gemäss Art. 9 Abs. 1 GAV im vorliegend relevanten Zeitraum zwischen 2014 und 2018 sechs Wochen pro Jahr betragen hat (Klage Ziff. 22; Klageantwort S. 16). Damit hat der Kläger den Beweis für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen erbracht. Die Behauptungs- und Substanzierungslast für die