Den Arbeitnehmer trifft die Behauptungs- und Substanzierungslast, soweit ihn nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweislast trifft, d.h. betreffend die vertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung von Ferien und das Entstehen der Ferien durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sofern er gegenüber der Arbeitgeberin über einen Informationsvorsprung verfügt und diese aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen kann, ist er darüber hinaus gehalten, deren Behauptungen substanziert zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 4A_590/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.1).