Die im Rahmen der Verhandlungsmaxime bestehende Behauptungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO) trifft grundsätzlich jene Partei, die gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für eine Tatsache trägt. Den Arbeitnehmer trifft die Behauptungs- und Substanzierungslast, soweit ihn nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweislast trifft, d.h. betreffend die vertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung von Ferien und das Entstehen der Ferien durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses.