Die Vorinstanz hat erwogen, der Kläger habe seinen Anspruch für die Jahre 2014, 2015 und 2017 ungenügend substanziert. Es sei zumutbar gewesen, konkret die Arbeitskontrollzettel der verschiedenen Monate zu nummerieren und dem Gericht darzulegen, auf welchem Zettel welcher Fehler zu finden sei (vorinstanzliches Urteil E. II.D.3.2.3.1). Für das Jahr 2016 ergebe sich, dass 29 von 30 Ferientagen verbraucht und im Dezember 2016 nochmals 2.5 Tage hinzugefügt worden seien, welche in den Januar 2017 übernommen worden seien.