Er hätte ihn auch bei seinen Partnern im Lager beschäftigen können, aber das habe der Kläger nicht gewollt, sondern habe frei genommen (act. 193 f.). Da der Kläger die Arbeitsleistung nicht angeboten hat und auch nicht feststeht, dass die Beklagte sein Angebot ohnehin nicht angenommen hätte, ist ein Annahmeverzug der Beklagten und damit ein Lohnanspruch des Klägers aus Art. 324 OR für die geltend gemachten 37 Tage zu verneinen. Da kein Lohnanspruch für diese Tage besteht, erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Klägers betreffend die Überstundenkompensation. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. - 13 -