Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, den Beweis zu erbringen, dass die Beklagte ohnehin auf seine Arbeitsleistung verzichtet hätte. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar aus, es habe pro Jahr ein bis drei Tage ohne Arbeit gegeben, wenn Bewilligungen nicht gekommen seien oder es kurzfristig eine Terminverschiebung auf der Baustelle gegeben habe. Er hätte den Kläger aber immer irgendwo beschäftigen können. Er hätte ihn auch bei seinen Partnern im Lager beschäftigen können, aber das habe der Kläger nicht gewollt, sondern habe frei genommen (act.