Der Kläger hat damit zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten zu haben. Ein Annahmeverzug könnte daher vorliegend einzig dadurch begründet werden, dass die Beklagte die Arbeitsleistung auch bei einem Angebot des Klägers nicht angenommen hätte. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte den Kläger aufgrund fehlender Arbeit nicht hätte beschäftigen können und ihn – wie behauptet – aus diesem Grund angewiesen hätte, zu Hause zu bleiben. Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort einen Annahmeverzug.