5.4. Der Kläger verkennt, dass er für einen Anspruch aus Annahmeverzug der Arbeitgeberin nicht nur zu beweisen hat, dass ihm an den geltend gemachten Tagen keine Arbeitszeit zugeteilt und gutgeschrieben wurde, sondern ebenfalls, dass er die Arbeitsleistung in zureichender Weise angeboten hat oder die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung von vornherein nicht angenommen hätte, wenn sie ihr zur Verfügung gestellt worden wäre. In seiner Klage behauptete der Kläger, er sei stets bereit und in der Lage gewesen, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit zu leisten.