Mit der in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelten Verhandlungsmaxime wird den Parteien übertragen, dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihre Begehren stützen, darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen. Mithin obliegt den Parteien die Behauptungs- und Substanzierungslast. Es ist ihre Sache und nicht diejenige des Gerichts, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und so detailliert darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und die Rechtsanwendung möglich ist. - 12 -