Um den Annahmeverzug der Arbeitgeberin herbeizuführen, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Arbeitgeberin ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht befreit hat oder sie die angebotene Arbeitsleistung ohnehin nicht angenommen hätte (BGE 135 III 349 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).