Nach dieser Bestimmung bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitsgebers nicht geleistet werden kann oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Da der Arbeitnehmer gemäss Art. 324 OR aus dem Annahmeverzug der Arbeitgeberin einen Lohnanspruch trotz Nichterbringen der Arbeitsleistung ableitet, hat er gemäss der Beweislastregel in Art. 8 ZGB das Vorliegen des Annahmeverzugs zu beweisen. Um den Annahmeverzug der Arbeitgeberin herbeizuführen, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten.