5.3. Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtliches Austauschverhältnis. Es gilt der Grundsatz «kein Lohn ohne Arbeit» (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/ 2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2). Das Gesetz sieht unter anderem in Art. 324 OR eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Nach dieser Bestimmung bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitsgebers nicht geleistet werden kann oder dieser aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt.