5.2. Mit seiner Berufung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, mit den Blättern der Arbeitszeitkontrolle (KB 30-34) sei bewiesen, dass ihm in den Kalenderjahren 2014 bis 2018 an insgesamt 37 als «frei» bezeichneten Arbeitstagen keine Arbeitszeit zugeteilt und gutgeschrieben wurde. Ein Einverständnis des Klägers mit einer Kompensation von Überzeit und/oder der Vergrösserung der Fehlstunden habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Damit bestehe ein Annahmeverzug der Beklagten im Sinne von Art. 324 OR (Berufung Rz. 46).