58 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die geltend gemachten Fr. 4'506.00 netto aus nicht erfasster Arbeitszeit zuzusprechen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte hat dem Kläger Fr. 4'506.00 netto zu bezahlen. 5. 5.1. Der Kläger macht weiter einen Lohnanspruch für insgesamt 37 Tage in den Jahren 2014 bis 2018 geltend, an denen die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habe. Die Vorinstanz erachtete den Beweis des Klägers als gescheitert und verneinte den Anspruch. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ausgesagt, es habe ein bis drei Tage im Jahr gegeben, an denen keine Arbeit - 11 -