Abzug FAR von 1.5% gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe [Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Verlängerung und Änderung vom 14. Juni 2016, BBl 2016 5033]) bereits einen Lohnanspruch von Fr. 8'837.05 netto ergeben würde. Nach dem Dispositionsgrundsatz darf einer Partei nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die geltend gemachten Fr. 4'506.00 netto aus nicht erfasster Arbeitszeit zuzusprechen sind.