Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich damit eindeutig, dass die gesamte Reisezeit von der Sammelstelle zur Baustelle und zurück als Arbeitszeit gilt und lohnpflichtig ist. Die «100-Stundenregel» betrifft einzig die Frage des Lohnzuschlags für Überstundenarbeit. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um allgemeinverbindlich erklärte normative Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags. Als solche enthalten sie Zivilrecht und wirken wie relativ zwingendes Gesetzesrecht (RONCORONI, in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, 2009, N. 189 zu Kap. Q Art. 1-21 - 10 -