In Art. 14 GAV sind die Lohnzuschläge für Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeit geregelt. Nach Art. 14 Abs. 2 GAV wird vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% auf dem aktuellen Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden.