Nach Art. 8 Abs. 1 GAV gilt als Arbeitszeit die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Art. 8 Abs. 2 GAV enthält Bestimmungen zur Reisezeit. Art. 8 Abs. 2 lit. a GAV lautet wie folgt: Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstelle/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. Pro Jahr werden 100 Stunden der Reisezeit zum Grundlohn entschädigt. Für weitergehende Reisezeit gilt Artikel 14.