130.5 Stunden Reisezeit, womit die Beklagte jährlich mutmasslich 30.5 Stunden Reisezeit als Arbeitszeit bezahlte, obwohl während der Reisezeit keine Produktivität für die Beklagte vorgelegen habe (vorinstanzliches Urteil E. II.C.1.3). 4.3. Der Kläger sowie die Vorinstanz gingen davon aus, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a des allgemeinverbindlich erklärten und vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages vom 19. April 2011 für den Gerüstbau (Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau vom 20. Juni 2013, BBl 2013 6167; nachfolgend GAV) nur 100 Stunden Reisezeit als Arbeitszeit entlöhnt werden.