4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Kläger sei der Beweis einer höheren Tagesarbeitszeit nicht gelungen. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Arbeitsbeginn am Morgen um 06:30 Uhr gewesen sei und die Arbeit durchschnittlich um 16:30 geendet habe, was pro Tag angesichts der Pausen 8.4 Stunden ausmache. Die morgendliche Reisezeit zur Baustelle sei immer in die Tagesstundenanzahl eingeflossen und bezahlt worden. Im Lichte der vom Kläger zitierten entschädigungspflichtigen «100-Stundenregel» betreffend Entschädigung von Reisezeit ergebe sich mit der klägerischerseits behaupteten durchschnittlichen Reisezeit von 30 Minuten bereits für den morgendlichen Hinweg jährlich