Die Beklagte bestritt die Ausführungen des Klägers in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften. Die Erfassung der Arbeitszeit sei stets korrekt erfolgt. Der Geschäftsführer der Beklagten, C., sei jeweils auf den Baustellen vor Ort gewesen und habe am Abend die Arbeitsstunden für alle Mitarbeiter erfasst. Sei er ausnahmsweise nicht auf der Baustelle dabei gewesen, habe er den Kläger damit beauftragt, ihm die geleistete Arbeitszeit zu melden. Der Kläger habe jeden Monat seine Arbeitszeitkontrolle mit der Lohnabrechnung erhalten und nie gegen diese opponiert (Klageantwort S. 7 f.). Der Arbeitsbeginn sei im Sommer um 6:30 Uhr und im Winter meistens um 07:00 Uhr in Q..