Rechtsfolge des vor Eintritt der Verjährung erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist somit eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist verlängert sich nach Massgabe der von den Parteien vereinbarten Fristverlängerung (Urteile des Bundesgerichts 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 8.2.1, 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2; BGE 132 III 226 E. 3.3.8).