3.2. Die Auffassung der Beklagten findet keine Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hielt in BGE 99 II 185 E. 3a fest, es rechtfertige sich im Interesse der Einfachheit und Klarheit sowie der Verständlichkeit der Rechtsordnung, die Verlängerung der Verjährungsfrist und den Verzicht auf die Verjährungseinrede in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln. Auf die von der Beklagten verlangte Unterscheidung zwischen dem Einredeverzicht und der Fristverlängerung wurde bewusst verzichtet, weil es in der Praxis oft schwierig sei, nachträglich festzustellen, ob die Parteien die Verjährungsfrist verlängern oder auf die Verjährungseinrede verzichten wollten.