3. 3.1. Die Beklagte erhebt für sämtliche Forderungen, welche vor dem 29. April 2015 fällig geworden sind, die Verjährungseinrede (Berufungsantwort S. 10 f.; Klageantwort S. 19). Sie bringt vor, die Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf die Verjährungseinrede mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzusetzen sei, sei einzig in Fällen anwendbar, in denen im Zweifelsfalle keine Unterscheidung zwischen dem Einredeverzicht und der Fristverlängerung vorgenommen werden könne. Wenn aufgrund der gesamten Umstände, die der konkreten Regelung der Parteien zugrunde liegen, eine Unterscheidung vorgenommen werden -7-