Die Vorinstanz hat dabei auf ihre Ausführungen zur Verjährung in Ziff. II A. 3.2.4 verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass Forderungen, die vor dem 22. März 2014 fällig wurden, verjährt seien (vorinstanzliches Urteil E. II.C.3.5). Der Kläger äussert sich in seiner Berufung zur ungenügenden Substanzierung und zur Anzahl der gewährten Feiertage. Er setzt sich jedoch nicht mit der allfälligen Verjährung des Anspruchs auseinander (vgl. Berufung Ziff. 4). Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist in diesem Punkt somit nicht auf die Berufung einzutreten.