Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, N. 42 f. zu Art. 311 ZPO).