Damit strebt die Beklagte eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu ihren Gunsten an, wozu sie selbst Berufung (Art. 308 ZPO) oder Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) hätte erheben müssen. Sie verzichtete in ihrer Berufungsantwort allerdings ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (S. 3), weshalb auf den vorinstanzlich festgestellten Anspruch des -6- Klägers von Fr. 1'558.60 betreffend Krankentaggeld nicht zurückzukommen ist.