2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten (Beklagte und Widerklägerin). 2.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Lohnanspruch aus 133.25 Stunden nicht erfasster Tagesarbeitszeit, 37 Tagen Annahmeverzug der Beklagten, zwei nicht gewährten Feiertagen sowie 15 nicht gewährten Ferientagen hat.