1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 27.04.2020) wird im Umfange gemäss Ziff. 1.1. vorstehend, somit für CHF 24'660.40 nebst Zins, beseitigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 50'000.00 (Betreibung Nr. aaa gemäss Zahlungsbefehl vom 27.04.2020) im Umfange von Fr. 25'339.60 nebst Zins nicht besteht. 3. Soweit die Parteien anderes oder mehr verlangen, werden deren Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.