3. Soweit die Parteien anderes oder mehr verlangen, werden deren Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für den mot. Entscheid von Fr. 6'400.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 123.40 -4-