1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. aaa geltend gemachten Forderungen in Höhe von CHF 50'000.00 nebst Zins zu 5.00% seit 1. Dezember 2019 nicht bestehen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine nach Streitwert zu bemessende Parteientschädigung (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen. -3-